Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0049

Rechtssatz

Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen vergleiche VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062 und 11.12.2016, 2013/13/0064). Es kommt auf die wesentliche Ursache für das Entstehen der Aufwendungen an (VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150049.L01