Verwaltungsgerichtshof
10.03.2022
Ra 2020/15/0042
GRS wie Ra 2014/17/0025 E 30. Jänner 2015 RS 3 (hier nur der zweite Satz ohne Bezugnahme auf die Behörde)
Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen vergleiche die bei Ritz, BAO5 Paragraph 85, Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150042.L03