Verwaltungsgerichtshof
27.08.2020
Ra 2020/15/0035
Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht vergleiche z.B. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150035.L03