Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0032

Rechtssatz

Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat vergleiche - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 13, Tz 38 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150032.L02