Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0302 E 13. Dezember 2018 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Zustellungmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß Paragraph 17, ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen vergleiche VwGH 3.7.2003, 2003/20/0077, 21.11.2001, 2001/08/0011, 21.9.2001, 97/18/0418, 29.1.2004, 2001/20/0425, u.a.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150032.L01