Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/15/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/15/0012

* EuGH-Entscheidung:

F 2020/0003

* EuGH-Entscheidung:

Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020

Rechtssatz

Leistungsempfänger bei vertraglich geschuldeten Leistungen ist grundsätzlich derjenige, der sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat, wer also aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2017/15/0012, mwN). Dass diese Leistungen Dritten zu Gute kamen, ändert nichts daran, dass der Versprechensempfänger als Leistungsempfänger zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J07