Verwaltungsgerichtshof
08.09.2021
Ro 2020/15/0011
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/15/0012
* EuGH-Entscheidung:
F 2020/0003
* EuGH-Entscheidung:
Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020
Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Erfolgt eine Straßenerrichtung oder Straßenerhaltung auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen, ist sie als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren. Vom Straßenerhalter geführte Bauhöfe (bzw. Straßenmeistereien) erfüllen mit ihren Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Straßenverwaltung (z.B. Straßenreinigung, Straßeninstandhaltung, Schneeräumung und Streudienste) hoheitliche Aufgaben vergleiche VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192, VwSlg. 8690/F; vergleiche auch VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299, VwSlg. 8673/F; vergleiche auch EuGH 19.1.2017, National Roads Authority, C-344/15).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J06