Verwaltungsgerichtshof
08.09.2021
Ro 2020/15/0011
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/15/0012
* EuGH-Entscheidung:
F 2020/0003
* EuGH-Entscheidung:
Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020
Die von der Gemeinde zu erbringende, für die Verwertung der Liegenschaft der Rechtsvorgängerin des Erstrevisionswerbers wesentliche "Leistung" ist ein einseitiger Hoheitsakt (Änderung der Flächenwidmung). Dieser kann aber - auch wenn die landesgesetzlichen Regelungen privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandsicherung vorsehen (Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, OÖ ROG 1994) - kein Rechtsverhältnis begründen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden vergleiche EuGH C-528/19, Rn. 49).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J04