Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/15/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/15/0012

* EuGH-Entscheidung:

F 2020/0003

* EuGH-Entscheidung:

Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020

Rechtssatz

Die von der Gemeinde zu erbringende, für die Verwertung der Liegenschaft der Rechtsvorgängerin des Erstrevisionswerbers wesentliche "Leistung" ist ein einseitiger Hoheitsakt (Änderung der Flächenwidmung). Dieser kann aber - auch wenn die landesgesetzlichen Regelungen privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandsicherung vorsehen (Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, OÖ ROG 1994) - kein Rechtsverhältnis begründen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden vergleiche EuGH C-528/19, Rn. 49).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J04