Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0511

Rechtssatz

Soweit der Revision die Ansicht zugrunde liegt, eine vollmachtslose Rechtsmittelerhebung sei auch ohne ausdrückliche Genehmigung ohne Weiteres dem vermeintlichen Rechtsmittelwerber zuzurechnen, weil er den Vorteil eines fristgerechten Rechtsmittels ziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass dafür nach Paragraph 1016, ABGB nicht nur das Vorliegen eines vorteilhaften Rechtsgeschäftes, sondern auch das tatsächliche Zuwenden des Vorteils erforderlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will vergleiche etwa OGH 19.12.2012, 7 Ob 148/12h, RIS-Justiz RS0014363).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140511.L01