Verwaltungsgerichtshof
19.10.2021
Ra 2020/14/0364
Auch wenn der Gesetzgeber in der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 (nur) die mündliche Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorsieht, besteht im Hinblick darauf, dass die Verkündung von Erkenntnissen der VwG (wie zuvor jene von Bescheiden der unabhängigen Verwaltungssenate) in grundsätzlich öffentlicher mündlicher Verhandlung erfolgt, keine Grundlage dafür, die Judikatur zur Wirksamkeit dieser Verkündung (auch) in Abwesenheit aller Parteien auf eine Bescheidverkündung nach Paragraph 62, Absatz 2, AVG zu übertragen und insofern von der dazu bestehenden Judikatur (zuletzt VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, unter Hinweis auf VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN) abzugehen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L07