Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0364

Rechtssatz

Ein Rechtsberater im Sinne der Paragraphen 49 f, f, BFA-VG 2014 wird nicht bereits durch dessen - allenfalls auch verpflichtend vorgesehene - Beigebung zu einem Vertreter des Asylwerbers vergleiche ErläutRV zu Paragraph 65, AsylG 2005, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 74: "weder als Parteienvertreter noch als Behördenvertreter"; VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113: kein "Vertretungsverhältnis sui generis"). Die Annahme eines solchen Vertretungsverhältnisses bedarf entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (etwa Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG 2014 in Bezug auf bestimmte unmündige Minderjährige) oder einer gesonderten Vollmachtserteilung durch den Asylwerber. Selbst die Regelung des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014, wonach Rechtsberater einen Fremden oder Asylwerber auf dessen Ersuchen im Verfahren vor dem BVwG, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten haben, begründet lediglich eine Pflicht des Rechtsberaters. Für die Zurechenbarkeit seines Handelns an die Prozesspartei bedarf es auch in dieser Konstellation - wie allgemein in Fällen der Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter - einer die Vertretung deckenden Erklärung vergleiche erneut VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L02