Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0341

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/14/0324 B 04.05.2021

Rechtssatz

Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer Verhandlung im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK sowie des Artikel 47, GRC eine Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, MRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Artikel 47, GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist (VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; zur Übertragung dieser Judikatur auf das Verfahren vor dem VwG VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021). Außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, mwN). Dies gilt auch für eine Amtsrevision, in der das Unterbleiben einer an sich gebotenen Verhandlung releviert wird, weil die vor dem VwG belangte Behörde in einer von ihr erhobenen Revision nicht die Verletzung subjektiver Rechte (etwa nach Artikel 6, MRK oder des Artikel 47, GRC), sondern einen objektiven Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen geltend macht vergleiche zur Notwendigkeit der Relevanzdarstellung bei Geltendmachung der Verletzung der Verhandlungspflicht nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 durch die vor dem VwG belangte Behörde VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059, Rn 24).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140341.L06