Verwaltungsgerichtshof
08.03.2021
Ra 2020/14/0341
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/14/0324 B 04.05.2021
GRS wie Ra 2019/01/0174 E 23. April 2020 RS 1
Die Unterlassung einer gemäß Paragraph 24, VwGVG gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die Wiener Landesregierung als belangte Behörde) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, Rn. 12, mwN). Demnach kann auch die Behörde die Unterlassung der mündlichen Verhandlung geltend machen, obwohl ausschließlich der Mitbeteiligte in der Beschwerde deren Durchführung beantragt hat.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140341.L05