Verwaltungsgerichtshof
08.03.2021
Ra 2020/14/0341
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/14/0324 B 04.05.2021
Ein geklärt erscheinender Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann nur jener sein, der bereits von der Behörde vollständig festgestellt (und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten) wurde. Es erübrigt sich nämlich nur in einer solchen Konstellation die Neuaufrollung und Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch eine im konkreten Verfahren erstmalig einschreitende und mit voller Tatsachenkognition ausgestattete Gerichtsinstanz.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140341.L01