Verwaltungsgerichtshof
07.10.2020
Ra 2020/14/0333
Wurden die Begründungsmängel des mündlich verkündeten Erkenntnisses durch die inzwischen erfolgte Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geheilt, fehlt es, im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Begründung in der schriftlichen Ausfertigung, die nicht in Widerspruch zu den mündlich verkündeten Entscheidungsgründen steht, der Mangelhaftigkeit der mündlichen Begründung an einer Relevanz für den Verfahrensausgang, weil der Revisionswerber nicht mehr an der Verfolgung seiner Rechte und der VwGH nicht an der Überprüfung des Erkenntnisses gehindert ist vergleiche eingehend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140333.L01