Verwaltungsgerichtshof
19.11.2020
Ra 2020/14/0192
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0193
Ra 2020/14/0194
Ra 2020/14/0195
Ra 2020/14/0196
GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 4
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 ("mit den wesentlichen Entscheidungsgründen"), über die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach den Paragraphen 58 und 60 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014, und/oder über die Verpflichtung zur Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG weiterhin erforderlich, dass das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die "Relevanz" des Verfahrensfehlers vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140192.L01