Verwaltungsgerichtshof
22.04.2020
Ra 2020/14/0139
GRS wie Ra 2018/14/0318 B 31. Jänner 2019 RS 1
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, 11.9.2013, 2013/02/0152, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0140
Ra 2020/14/0141
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140139.L03