Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/14/0318 B 31. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, 11.9.2013, 2013/02/0152, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/14/0140

Ra 2020/14/0141

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140139.L03