Verwaltungsgerichtshof
06.02.2020
Ra 2020/14/0025
GRS wie Ro 2016/11/0013 E 13. Dezember 2018 RS 5
Soweit sich die Revisionswerberin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sieht, weil das VwG Willkür geübt habe, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um vor dem VwGH verfolgbare Rechte handelt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140025.L02