Verwaltungsgerichtshof
06.02.2020
Ra 2020/14/0025
GRS wie Ra 2018/18/0122 B 21. März 2018 RS 1
(hier: nur der erste Satz)
Der als grundsätzlich formulierten Rechtsfrage hinsichtlich der Bedeutung des Vorliegens einer überlangen Verfahrensdauer für die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK käme lediglich dann Relevanz für den Verfahrensausgang zu, wenn sich während der Verfahrensdauer schützenswerte familiäre oder private Interessen der revisionswerbenden Parteien herausgebildet hätten. Vor dem Hintergrund, dass den festgestellten familiären und privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien ohnedies nur ein geringes Gewicht beigemessen wurde, liegt lediglich eine theoretische Rechtsfrage, die keine Relevanz für den gegenständlichen Fall hat, vor (zu theoretischen Rechtsfragen vergleiche etwa VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0019).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140025.L01