Verwaltungsgerichtshof
21.04.2020
Ra 2020/14/0023
Die Versäumung der Frist ist - auch nach Paragraph 33, VwGVG 2014 - Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung einer Wiedereinsetzung vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN). Dass der (mangels Fristversäumung unzulässige) Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen - und nicht zurückgewiesen - wurde, verletzt den Revisionswerber jedoch nicht in seinen Rechten (VwGH 28.5.2013, 2011/05/0076, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140023.L03