Verwaltungsgerichtshof
21.04.2020
Ra 2020/14/0023
GRS wie 2006/07/0101 E 24. Mai 2007 RS 2
"Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (Hinweis E 9.7.1992, 91/16/0091 und 9.11.2004, 2004/05/0078).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140023.L02