Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0108

Rechtssatz

Die Haftung eines Vertreters ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet vergleiche z.B. VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104, mwN). Was die Gläubigergleichbehandlung betrifft, so besteht zivilrechtlich außerhalb des Anfechtungsrechts (nach der Anfechtungsordnung oder nach der Insolvenzordnung) kein allgemeines Gebot der Gläubigergleichbehandlung vergleiche RIS-Justiz RS0018000). Im Rahmen des Anfechtungsrechts kann eine Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln mangels Benachteiligung unanfechtbar sein ("Gläubigerwechsel"; vergleiche Bollenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, Paragraph 27, Rz 24). In Fällen, in denen sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Insolvenzmasse auswirkt, sich also die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert, liegen hingegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor vergleiche RIS-Justiz RS0110262; vergleiche auch RIS-Justiz RS0119146, RS0106897; RS0064410). Die Wertungen des Anfechtungsrechts stimmen aber nicht (zur Gänze) mit jenen der abgabenrechtlichen Pflicht zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers überein. Hier ist nicht entscheidend, ob es zu einem Nachteil für die Masse (insgesamt) gekommen ist, sondern darauf, ob eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vorliegt. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt auch bei einem Gläubigerwechsel vor, bei dem ein Gläubiger, nicht aber der Abgabengläubiger Befriedigung erlangte. Anderseits kann eine Haftung des Vertreters, die dessen Verschulden voraussetzt, nur durch dessen Verhalten (Handeln oder Unterlassen) begründet werden. Im Rahmen des Anfechtungsrechts ist hingegen ein Zutun des späteren Gemeinschuldners oder dessen Vertreters nicht immer maßgeblich vergleiche OGH 30.4.2002, 1 Ob 201/01t).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L05