Verwaltungsgerichtshof
13.01.2021
Ra 2020/13/0104
Dass die Abgabenpflicht strittig war und zur Abgabenpflicht (oder Lohnsteuerhaftung) auch Rechtsmittel erhoben wurden (denen auch zum Teil Folge gegeben wurde), kann für sich das Verschulden des (potentiell) Haftungspflichtigen nicht ausschließen, was bereits daraus folgt, dass der Gesetzgeber die parallele Bekämpfung des Haftungsbescheides und des Abgabenbescheides vorgesehen hat (Paragraph 248, BAO; bzw. Beitritt zur Beschwerde durch potentiell Haftungspflichtigen, Paragraph 257, BAO).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130104.L03