Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0073

Rechtssatz

Wenn auch nach Paragraph 201, Absatz 4, BAO innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann (nach früheren Landesabgabenordnungen auch für mehrere Jahre; vergleiche zu Paragraph 150, NÖ AO 1977 VwGH 28.5.2008, 2005/15/0155; zu Paragraph 151, Absatz 2, TLAO VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223; vergleiche auch VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085), so ist für das Haftungsverfahren - insbesondere zur Abgrenzung des Zeitraumes, für den eine Haftung besteht - eine Ermittlung der Abgabe für jeden Fälligkeitstag vorzunehmen vergleiche auch VwGH 7.7.2011, 2009/15/0223, zur gesonderten monatlichen Ermittlung für die Säumniszuschlagsfestsetzung; eine Paragraph 217, Absatz 10, BAO entsprechende Bestimmung enthielt die damals zu beurteilende Landesabgabenordnung nicht). Kann aber die Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung und damit auch für die Heranziehung zur Haftung (sowie für die Erstellung einer monatlich gegliederten Aufstellung der Abgaben) nicht ermittelt oder berechnet werden, so führt dies nicht zum Unterbleiben der Abgabenfestsetzung oder zum Unterbleiben der Heranziehung zur Haftung. Die Grundlagen für die Abgabenerhebung sind vielmehr nach Paragraph 184, Absatz eins, BAO zu schätzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130073.L06