Verwaltungsgerichtshof
26.05.2021
Ra 2020/13/0073
Um den zur Haftung herangezogenen Vertreter in die Lage zu versetzen, den Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung anzutreten, ist es erforderlich, dass ihm die Behörde eine nach der jeweiligen Fälligkeit der Abgabe gegliederte Aufstellung übermittelt vergleiche VwGH 27.9.2012, 2009/16/0181; 19.3.2015, 2011/16/0188; 30.1.2014, 2013/16/0199; 22.4.2015, 2013/16/0208), zumal der Vertreter auch nur verpflichtet ist, fällige Abgaben zu begleichen vergleiche etwa VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084). Da die Kommunalsteuer jeweils monatliche Fälligkeiten aufweist, war von der Abgabenbehörde eine monatlich gegliederte Aufstellung zu übermitteln. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben. Es handelt sich hiebei um einen Verfahrensmangel, der aber nicht zur ersatzlosen Behebung des Haftungsbescheides der Abgabenbehörde führen kann. Es ist vielmehr der Mangel im Zuge des Verfahrens zu beheben.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130073.L02