Verwaltungsgerichtshof
11.02.2022
Ra 2020/13/0062
GRS wie Ro 2020/15/0010 E 15. Dezember 2021 RS 1 (hier: ohne den zweiten Satz)
Die Zwangsläufigkeit im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130062.L03