Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0130 E 21. November 2013 VwSlg 8863 F/2013 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 macht den Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst; dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwandes stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 EStG 1988 Tz 7).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130062.L01