Verwaltungsgerichtshof
19.08.2020
Ra 2020/13/0052
GRS wie 2001/15/0113 E 24. Juni 2004 VwSlg 7943 F/2004 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)
Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend (Hinweis E 20. Dezember 2000, 99/13/0223).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130052.L04