Verwaltungsgerichtshof
29.07.2020
Ra 2020/13/0046
GRS wie 99/16/0115 E 5. Juli 1999 RS 3
Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung
von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf
den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer
Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings
ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im
Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert
auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter
Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des
Verfahrenszweckes und der der Beh vorliegenden Aktenlage objektiv
verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei,
das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt
beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt
(Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 1 zu Paragraph 85, BAO).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130046.L01