Verwaltungsgerichtshof
22.06.2022
Ra 2020/13/0038
GRS wie 93/14/0174 B 8. März 1994 RS 3
Bei der Geltendmachung von Haftungen gemäß Paragraph 224, BAO handelt es sich um Erledigungen im Einhebungsverfahren iSd Paragraph 103, Absatz eins, BAO (Paragraph 224, BAO findet sich im 06ten Abschnitt der Bundesabgabenordnung, der von der Einhebung der Abgaben handelt). Die Abgabenbehörden sind daher nach dieser Gesetzesstelle aus Zweckmäßigkeitsgründen trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung zur unmittelbaren Zustellung von Erledigungen an die zur Haftung Herangezogenen als Vollmachtgeber berechtigt (Hinweis B 24.11.1993, 92/13/0288).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130038.L07