Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0006 E 29. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (Hinweis E VS 22. September 1999, 96/15/0049).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130038.L02