Verwaltungsgerichtshof
27.08.2020
Ra 2020/13/0020
Nach Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt, ist für die Besteuerung grundsätzlich ohne Belang vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/15/0085, 0086, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130020.L04