Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0020 E 9. Juli 2008 RS 3 (hier auch in Bezug auf die VwG)

Stammrechtssatz

Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des Paragraph 293, BAO vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1990, 89/13/0113, und vom 31. Oktober 2000, 95/15/0088).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130020.L01