Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0006

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass Artikel 63, AEUV Maßnahmen verbietet, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten vergleiche etwa EuGH 10.2.2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Rn. 50; 10.5.2012, Santander Asset Management u.a., C-338/11 bis C-347/11, Rn. 15; 26.2.2019, römisch zehn (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften), C-135/17, Rn. 55; vergleiche auch VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0022, Rn. 21). Der Kapitalverkehr in Bezug auf Drittstaaten fügt sich zwar in einen anderen rechtlichen Kontext ein als in die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten vergleiche neuerlich EuGH Santander Asset Management u.a., Rn. 54; römisch zehn (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften), Rn. 90). Im vorliegenden Fall bestehen aber aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada vertragliche Verpflichtungen, die einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit und Mechanismen zum Austausch von Informationen begründen, die es den österreichischen Steuerbehörden tatsächlich ermöglichen, gegebenenfalls die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die in Kanada ansässige Gesellschaft zu überprüfen vergleiche hiezu neuerlich EuGH römisch zehn (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften), Rn. 94). Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat allein auf der Ebene des Anlageinstruments zu erfolgen, sodass die Auswirkungen einer Beschränkung in der Regel nicht dadurch neutralisiert werden könnten, dass Anleger die erhobene Quellensteuer auf ihre eigene persönliche Steuerschuld anrechnen lassen könnten vergleiche EuGH 10.4.2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, Rn. 63 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130006.L02