Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/13/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/15/0029 B 21. Oktober 2020 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Eine bei Einbringung der Revision bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nachträglich wegfallen, wenn die Frage in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geklärt wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt aber auch dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH gelöst ist vergleiche VwGH 23.1.2019, Ro 2016/13/0012, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130002.J01