Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/12/0010

Rechtssatz

Es ist zumindest eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können. Eine in einem Gutachten enthaltene beispielhafte Auflistung von Richtverwendungen der Anlage 1 des BDG 1979 - ohne diese einer näheren Prüfung und Bewertung zu unterziehen - genügt den Anforderungen an einen Richtverwendungsvergleich nicht. Ebenso wenig genügen im Gutachten wiedergegebene Behauptungen über die Punktewertgrenze zwischen den Bandbreiten einzelner Funktionsgruppen gestützt auf die Auskunft des Bundeskanzleramts (bzw. hier des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport). Ein Nachweis einer solchen behaupteten Wertgrenze setzt die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus vergleiche VwGH 11.12.2013, 2013/12/0118; 1.3.2012, 2011/12/0149).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120010.L05