Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0187

Rechtssatz

Das Ergebnis der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 4 BEinstG hängt insbesondere nicht von der Zahl der Beschäftigten bei einem Dienstgeber ab.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110187.L03