Das Ergebnis der Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 und 4 BEinstG hängt insbesondere nicht von der Zahl der Beschäftigten bei einem Dienstgeber ab.Das Ergebnis der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 4 BEinstG hängt insbesondere nicht von der Zahl der Beschäftigten bei einem Dienstgeber ab.