Verwaltungsgerichtshof
11.08.2021
Ra 2020/11/0187
Aus dem Beschluss des OGH vom 25.10.2016, 8 ObA/16x, ergibt sich, dass als Ersatzarbeitsplatz für Vertragsbedienstete einer Gebietskörperschaft, die an einen ausgegliederten Betrieb überlassen wurden, auch Arbeitsplätze im Verwaltungsbereich dieser Gebietskörperschaft als mögliches Einsatzfeld zur Verfügung stehen. Gleiches ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, der eindeutig auf das Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Dienstgeber und darauf abstellt, ob bei diesem (im Betrieb des Dienstgebers; vergleiche etwa VwGH 21.2.2012, 2011/11/0143) ein anderer geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist vergleiche in diesem Zusammenhang und zur diesbezüglichen Beweislast VwGH 20.3.2012, 2011/11/0146; vergleiche zum Dienstgeber als maßgeblichem Bezugspunkt auch VwGH 21.3.2006, 2004/11/0082).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110187.L02