Verwaltungsgerichtshof
05.11.2020
Ra 2020/11/0146
Wenn- wie im Revisionsfall, in dem die Alkohollangzeitparameter unauffällig waren - lediglich "Hinweise" auf gesundheitliche Einschränkungen ("eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens") bestehen, so rechtfertigt dies im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz FSG 1997 ("Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.") noch keine Entziehung der Lenkberechtigung vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, Rn 21).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110146.L01