Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0174 E 29. Jänner 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 757).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L08