Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ra 2020/11/0077
War der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt unstrittig als Filialgeschäftsführer des handelsgewerblichen Betriebes im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, GewO 1994 bestellt, verantwortete er als solcher gemäß dieser Bestimmung die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der fallgegenständlichen Betriebsstätte, wobei es in sachlicher Hinsicht nicht möglich ist, lediglich Teilbereiche auf einen Filialgeschäftsführer zu übertragen; vielmehr hat dieser die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften zu verantworten, zu denen auch die hier einschlägigen Bestimmungen des ÖffnungszeitenG 2003 zählen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L06