Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ra 2020/11/0077
Die Sichtweise, dass Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a, GewO 1994 mit der Umschreibung "der von ihnen verwendeten Lebensmittel" Waren bezeichnet, die "ihrer Art nach" - und damit schlechthin grundsätzlich - geeignet sind, in der Gastronomie verwendet zu werden, würde jegliche Unterscheidung zwischen allgemeinem Lebensmittelhandel und gastgewerblichem Nebenrecht aufheben. Letztlich ist nämlich jedes Lebensmittel "seiner Art nach" dazu geeignet, in irgendeinem gastgewerblichen Betrieb verwendet zu werden. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a, GewO 1994 den Gastgewerbetreibenden den Lebensmittelhandel insgesamt freistellen sollte, zumal dies wohl zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen Verkaufsstellen im Sinne des ÖffnungszeitenG 2003 und Gastgewerbebetrieben mit Verkaufsstellen führen würde.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L04