Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0077

Rechtssatz

Bei den in Regalen gelagerten - und so zum Verkauf angebotenen - Nudeln und Reis handelt es sich nicht um "halbfertige Speisen" im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a, GewO 1994, weil unter solchen schon begrifflich zum Verzehr als Mahlzeit zumindest teilweise vorbereitete Lebensmittel zu verstehen sind. Rohe Grundnahrungsmittel in ihrer handelsüblichen Form können unter den Begriff "halbfertige Speisen" nicht subsumiert werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L02