Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ra 2020/11/0077
Bei den in Regalen gelagerten - und so zum Verkauf angebotenen - Nudeln und Reis handelt es sich nicht um "halbfertige Speisen" im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a, GewO 1994, weil unter solchen schon begrifflich zum Verzehr als Mahlzeit zumindest teilweise vorbereitete Lebensmittel zu verstehen sind. Rohe Grundnahrungsmittel in ihrer handelsüblichen Form können unter den Begriff "halbfertige Speisen" nicht subsumiert werden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L02