Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ra 2020/11/0077
Die in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt. Sie steht nur den Gastgewerbetreibenden während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu vergleiche wiederum VwGH 7.6.2017, Ra 2016/11/0063).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L01