Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0077

Rechtssatz

Die in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt. Sie steht nur den Gastgewerbetreibenden während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu vergleiche wiederum VwGH 7.6.2017, Ra 2016/11/0063).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L01