Verwaltungsgerichtshof
02.11.2022
Ra 2020/11/0057
GRS wie Ra 2019/11/0209 E 23. Juni 2020 RS 2
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt es auch nicht von vornherein aus, danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110057.L01