Verwaltungsgerichtshof
29.10.2020
Ra 2020/11/0039
Im Zusammenhang mit der Stellung eines Interessenten iSd Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 kommt es auf die Bereitschaft und die glaubhaft gemachte Gewährleistung der Bezahlung des (wahren) "ortsüblichen Verkehrswertes" (der gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen festzustellen ist; vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025, Rn 49 und 51) an, und nicht auf einen von Seiten des Interessenten ermittelten Verkehrswert.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110039.L01