Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/10/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0227 B 24. März 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Beim Vorliegen einer Stammbewilligung und einer Änderungsbewilligung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist die Frage der Derogation der Stammbewilligung durch die Änderungsbewilligung bzw des Umfangs einer solchen Derogation, im Einzelfall zu beantworten. Neben der Möglichkeit einer gänzlichen Derogation der Stammbewilligung durch die Änderungsbewilligung (Hinweis E 12. März 1991, 90/07/0127) besteht auch die Möglichkeit, dass die Änderungsbewilligung zur Stammbewilligung hinzutritt und im Umfang ihres sachlichen Geltungsbereiches den entsprechenden Inhalt der Stammbewilligung überlagert. Die Änderungsbewilligung bildet in diesem Fall zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung und stellt sich insoweit als Einheit dar (Hinweis E 14. Dezember 2000, 98/07/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100098.L01