Verwaltungsgerichtshof
20.08.2021
Ra 2020/10/0068
Das Tatbildmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" ist auch dann verwirklicht, wenn das betreffende Vorhaben "in unmittelbarer Nähe einer geschlossenen Ortschaft" liegt; negatives Tatbildmerkmal ist die Lage "innerhalb" der geschlossenen Ortschaft vergleiche VwGH 22.12.2003, 2003/10/0055). Beim Tatbestandsmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 7, Absatz eins, Tir. NatSchG 2005.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100068.L03