Verwaltungsgerichtshof
20.08.2021
Ra 2020/10/0068
Sowohl beim "Ausbaggern" als auch beim "Geländeabtragen" werden Materialien aus der natürlichen Lage herausgenommen. Beim "Ausbaggern" stellt sich anders als beim "Abbau" nicht die Frage der "Abbauwürdigkeit", sondern unabhängig von der Art und Beschaffenheit wird das Material aus allen möglichen Gründen entfernt vergleiche VwGH 25.1.1999, 97/17/0200). Unter "Abbau" ist etwas Anderes als (bloßes) "Ausbaggern" zu verstehen. Unterscheidungskriterium zwischen den beiden Tatbeständen ist die Weiterverwendung der Materialien im Wirtschaftskreislauf vergleiche VwGH 25.2.2003, 2000/10/0103). Beim Tatbestand des Ausbaggerns handelt es sich um die Entnahme von Materialien aus der natürlichen Lage. Auf eine Erheblichkeit bzw. Menge der Entnahme wird bei der Qualifikation als "Ausbaggern" nicht abgestellt. Wird im Spruch angelastet, Schottermaterial aus einem Bach illegal maschinell entnommen zu haben, so entspricht dies dem Tatbestand des "Ausbaggerns"; das Fehlen der "verba legalia" schadet in diesem Zusammenhang nicht.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100068.L02