Verwaltungsgerichtshof
22.03.2021
Ra 2020/10/0036
GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 1
Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100036.L01