Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100036.L01